5.4.2.2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, ist die Klägerin weder Inhaberin einer älteren Marke, in deren Schutzbereich die Marke "SCHNITTSCHUTZ" fällt, oder Trägerin einer leicht mit der nichtig zu erklärenden Marke verwechselbaren Firma, die sie für ihre Produkte benutzt, noch hat sie die Marke "SCHNITTSCHUTZ" bisher verwendet, ist gestützt darauf abgemahnt oder auf Unterlassung eingeklagt worden oder hat die eindeutige Absicht bekundet, die identische oder eine ähnliche Marke künftig gebrauchen zu wollen. Diese in der Lehre diskutierten Fallkategorien sind indes nicht abschliessend zu verstehen.