Aus ihrem Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Marke infolge Nichtgebrauchs kann die Klägerin somit nicht auf das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch für jene Teilbereiche schliessen, in denen die Beklagte die eingetragene Marke effektiv und auch von der Klägerin (zumindest partiell) unbestritten verwendet hat. Vielmehr muss sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse stützen können (vgl. auch E. 6.4.1 nachstehend). 5.4.2.2.