Vielmehr beschlage die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrunds die angefochtene Marke im gesamten betroffenen Umfang; um ein solches Urteil zu ermöglichen, müsse im selben Umfang auch das Rechtsschutzinteresse an einer entsprechenden Nichtigkeitsklage bejaht werden, sofern es grundsätzlich gegeben sei. Aus ihrem Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Marke infolge Nichtgebrauchs kann die Klägerin somit nicht auf das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch für jene Teilbereiche schliessen, in denen die Beklagte die eingetragene Marke effektiv und auch von der Klägerin (zumindest partiell) unbestritten verwendet hat.