Diese Rechtsfolge lässt sich entgegen ihrem Dafürhalten aus BGE 136 III 102 nicht ableiten. Das Bundesgericht hielt im besagten Urteil in E. 3.4 fest, dass das Gericht das Rechtsschutzinteresse der Nichtigkeitsklägerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich ihrer eigenen Marken beschränken dürfe; eine Beschränkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke auf die "gleichen Klassen", für welche die Marke der Opponentin eingetragen sei, finde nicht statt. Vielmehr beschlage die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrunds die angefochtene Marke im gesamten betroffenen Umfang;