BGer-Urteil 4A_129/2020 vom 26.10.2020 E. 3.3). 5.4.2. 5.4.2.1. Fehl geht vorab die Argumentation der Klägerin, wonach ein spezieller Interessennachweis nicht erforderlich sei, wenn sich die Nichtigkeitsklage wie vorliegend teilweise auf den Nichtgebrauch der angefochtenen Marke beziehe, weil sich das Rechtsschutzinteresse in derartigen Konstellationen auf die gesamte angefochtene Marke erstrecke. Diese Rechtsfolge lässt sich entgegen ihrem Dafürhalten aus BGE 136 III 102 nicht ableiten.