52 MSchG N 53). Ein schutzwürdiges Interesse haben namentlich Inhaber einer älteren Marke, in deren Schutzbereich die nichtig zu erklärende Marke fällt, Träger eines Namens, die unter ihrem Namen tätig und bekannt sind und befürchten müssen, vom Beklagten bei der Führung des Namens in absehbarer Zeit behindert zu werden, Personen, welche die Marke bereits selbst gebrauchen oder dartun, dass sie beabsichtigen, die fragliche Marke in Zukunft zu gebrauchen, sowie Kläger, die von der Markeninhaberin gestützt auf die nichtig zu erklärende Marke abgemahnt oder sogar schon auf Unterlassung eingeklagt worden sind (Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 53-54 mit Hinweisen).