Ein Feststellungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 136 III 102 E. 3.1, 135 III 378 E. 2.2, 123 III 414 E. 7b, 120 II 144 E. 2). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse sind indes nicht zu überspitzen und für Nichtigkeitsklagen geringer als für andere positive oder negative Feststellungsklagen.