Andererseits führt die Klägerin ins Feld, im Umfang, in dem die Beklagte die Marke gebrauche, sei deren Nichtigkeit festzustellen, da ihr Gemeingutcharakter zukomme und sie deshalb nicht schutzfähig sei und weil sie als Konkurrentin der Beklagten durch die angefochtene Marke in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert werde. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, bestehen unterschiedliche Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung bzw. Löschung einer eingetragenen Marke, abhängig davon, ob die Markeninhaberin die Marke effektiv im Wirtschaftsverkehr verwendet oder nicht (E. 5.4 und 6.3). […]