Dabei bewirbt die C.________ AG ihre Produkte unter anderem damit, dass sie einen Schutz gegen versehentliches Durchtrennen des Zargenbands mit einem Messer bei einer Silikonfugenrenovation aufweisen. Die Klägerin beantragt dem Kantonsgericht, es sei die Nichtigkeit der Marke Nr. 647 612 "SCHNITTSCHUTZ" festzustellen und dem IGE mitzuteilen. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen: 4. Die Klägerin macht einerseits geltend, die Beklagte verwende die angegriffene Marke nicht für sämtliche gemäss Markenregister beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weshalb sie insoweit infolge Nichtgebrauchs nichtig sei.