| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Beklagte ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. 647 612 "SCHNITTSCHUTZ", die am 30. März 2013 hinterlegt und am 21. August 2013 im Markenregister des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGE) veröffentlicht wurde. Die Klägerin und die mit der Beklagten verbundene C.________ AG stellen unter anderem sogenannte Wannendichtbänder (auch Zargenbänder genannt) her, die von Sanitärinstallateuren zur Abdichtung von Dusch- und Badewannen gegenüber Wänden und Böden verwendet werden. Dabei bewirbt die C._____