{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Wer den Nichtgebrauch einer Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber (Art. 12 Abs. 3 MSchG). Grundsätzlich gilt nicht jede Benutzung einer Marke als rechtserhaltend. Vielmehr ist eine qualifizierte Benutzung notwendig. Der grundlegende Zweck einer Marke liegt in der Abgrenzung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu Konkurrenzprodukten (Unterscheidungsfunktion) und im Hinweis auf den Hersteller (Herkunftsfunktion). Voraussetzung des rechtserhaltenden Gebrauchs ist deshalb die funktionsbezogene Benutzung der Marke als Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen. Einzig bei Zeichen, die auch effektiv benutzt werden und damit im Wettbewerb die ihr zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen, rechtfertigt sich nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol (BGE 139 III 424 E. 2.2.1; Volken, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 11 MSchG N 7). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Marke auf der Ware oder deren Verpackung selbst erscheint (Volken, a.a.O., Art. 11 MSchG N 7). Der erforderliche funktionelle Zusammenhang kann auch durch die Verwendung in Angeboten, Rechnungen, Katalogen und spezifischen Prospekten hergestellt werden (Volken, a.a.O., Art. 11 MSchG N 8 mit Hinweisen). Eine Marke wird in aller Regel zudem nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend gebraucht, für die sie tatsächlich benutzt wird (Spezialitätsprinzip). Beschränkt sich der Gebrauch der Marke auf lediglich einen Teil der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Produkte, treten die Rechtswirkungen des rechtserhaltenden Gebrauchs nur hinsichtlich dieses Teils, nicht jedoch bezüglich der restlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein (Volken, a.a.O., Art. 11 MSchG N 31-32). Liegt mit anderen Worten Nichtgebrauch nur bezüglich eines Teils der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Produkte vor, treten auch die Folgen des Nichtgebrauchs nur hinsichtlich dieses Teils, nicht jedoch bezüglich der restlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein (Volken, a.a.O., Art. 12 MSchG N 27; Wang, Markenschutzgesetz [MSchG; Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 12 MSchG N 37). Der Gebrauch der Marke wird von der Rechtsprechung als rechtserhaltend für einen ganzen eingetragenen Oberbegriff anerkannt, wenn die Produkte oder Dienstleistungen typisch für diesen Oberbegriff sind und ins gängige Sortiment eines branchenüblichen Anbieters gehören (BVGer-Urteil B-5871/2011 vom 4.3.2013 E. 2.3; vgl. Wang, a.a.O., Art. 11 MSchG N 35 und 37; Volken, a.a.O., Art. 11 MSchG N 42-50). 6.4.2. Die Klägerin trägt unter blossem Verweis auf die Recherche von J.________, die Website der Beklagten bzw. der C.________ AG sowie den \"gesunden Menschenverstand\" pauschal vor, die Beklagte habe die eingetragene Marke nur in sachlich geringem Umfang, nämlich lediglich für Wannendichtbänder (Dichtungs- und Isoliermaterial in Klasse 17) und entsprechende Dienstleistungen (Reparaturwesen und Installationsarbeiten in Klasse 37) verwendet. Der Bericht von J.________ betreffend die Benutzungsrecherche hält als Fazit jedoch einzig fest, es sei festzustellen, dass die untersuchte Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" durch die C.________ AG als Produktbezeichnung \"C.________ FLEXZARGE SCHNITTSCHUTZ\" Verwendung finde. In welchem Umfang die Beklagte die Marke benutzt oder gerade nicht benutzt, erläutert der Recherchebericht nicht und ist anhand der (umfangreichen) Beilagen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich der Nichtgebrauch der Marke – in Ermangelung konkreter Tatsachenbehauptungen der Klägerin – offensichtlich anhand der Website der C.________ AG erkennen, während die Beklagte selbst über keine eigene offizielle Homepage im Internet verfügt. Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich auch der Verweis auf den gesunden Menschenverstand. Ihr Tatsachenvortrag erweist sich insgesamt als zu wenig substantiiert, als dass sie damit den (partiellen) Nichtgebrauch der Marke glaubhaft gemacht hätte. Allerdings räumt die Beklagte implizit selbst ein, dass sie die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" nicht für sämtliche registrierten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19, 35, 37 und 44 gebraucht hat, indem sie geltend macht, sie habe die Marke in grösserem Umfang als von der Klägerin behauptet rechtserhaltend genutzt, nämlich auch für Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate; Klasse 17), Baumaterialien (nicht aus Metall; Klasse 19) sowie im Bauwesen (Klasse 37). Da die Beklagte mithin den rechtserhaltenden Gebrauch in sämtlichen registrierten Klassen und für sämtliche Begriffe selbst nicht behauptet, geschweige denn nachweist, ist im Umfang, in dem die Beklagte den Nichtgebrauch konkludent anerkennt, die Nichtigkeit der Marke festzustellen (vgl. zum Vorgehen illustrativ BGer-Urteil 4A_429/2011 vom 23.2.2012 Sachverhalt lit. B). Die Klage ist deshalb insoweit teilweise gutzuheissen. |"}