{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Darüber hinaus handelt es sich bei Henrik-Horst Wetzel um einen Diplomingenieur, der seine persönliche Eignung zum Sachverständigen und seine besondere Sachkunde in einem öffentlichen Überprüfungsverfahren unter Beweis gestellt hat (ö.b.u.v.: öffentlich bestellt und vereidigt). Auch er gehört somit nicht dem üblichen, vorliegend relevanten Verkehrskreis der Sanitärinstallateure an. Den Ausführungen der Klägerin kann deshalb auch insoweit nicht gefolgt werden. 5.5.4.8. Zusammenfassend wäre der Klage somit im Bereich, in dem die Beklagte die Marke unbestritten verwendet, auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre. 6. […] 6.3. 6.3.1. Eine Marke ist nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 MSchG) nur soweit geschützt, als sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, auch tatsächlich gebraucht wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 MSchG). Diese Gebrauchsobliegenheit entspricht der wettbewerbsbezogenen Funktion der Marke: Einzig bei denjenigen Zeichen, die auch effektiv benutzt werden und damit im Wettbewerb die ihr zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen, rechtfertigt sich nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol. Mit dem Gebrauchserfordernis soll gleichzeitig verhindert werden, dass Marken gewissermassen auf Vorrat hinterlegt werden und damit der Registerbestand künstlich aufgebläht sowie die Schaffung neuer Marken behindert wird. Der Nichtgebrauch kann mit Löschungsklage geltend gemacht werden. Das Markenschutzgesetz erwähnt eine solche Klage zwar nicht ausdrücklich, setzt diese aber stillschweigend voraus (BGE 139 III 424 E. 2.2.1, 130 III 267 E. 2.2). Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke ist grundsätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis ist nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch infolge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung jedoch dann fehlen, wenn die Opponentin das fragliche Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen schon aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder benutzen darf, sodass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. In einem solchen Fall kann der Nichtgebrauch nur geltend gemacht werden, wenn die Opponentin aufgrund besonderer Umstände dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ein Wiederaufleben des zufolge Nichtgebrauchs untergegangenen Markenrechts zu verhindern (BGE 136 III 102 E. 3.4, 125 III 193 E. 2a). 6.3.2. Wie vorstehend erwogen (E. 5.4.2.5), kann die Klägerin ihre gemäss den Feststellungen des Bundespatentgerichts im Aufbau weitgehend mit der \"C.________ AG Flexzarge\" vergleichbaren Dichtbänder nicht einfach dergestalt neu konzipieren, dass sie einer Beanspruchung mit einer Auflast von circa 1 kg oder mehr widerstehen können und somit einen wirksamen Schutz gegen Schnittschäden bei einer Silikonfugenrenovation aufweisen, ohne damit das Patent CHxxx der Beklagten zu verletzen. Insoweit mangelt es ihr nach dem Gesagten am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigerklärung der Marke \"SCHNITTSCHUTZ\". Soweit die Beklagte diesen Einwand auch im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist erhebt, verkennt sie jedoch, dass sich die klägerische Behauptung des Nichtgebrauchs auf jene Klassen und Oberbegriffe des Markenschutzes bezieht, unter die sich die \"C.________ FLEXZARGE\" – auch nach eigener Darstellung der Beklagten (vgl. E. 6.4.2 nachstehend) – gerade nicht subsumieren lässt. Dass die Beklagte resp. die C.________ AG die Marke zur Kennzeichnung für Dichtbänder (Dichtungs- und Isoliermaterial in Klasse 17) und entsprechende Dienstleistungen (Reparaturwesen und Installationsarbeiten in Klasse 37) tatsächlich verwendet, bestreitet die Klägerin nicht. Folglich ist irrelevant, dass die Klägerin die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" für ihre Zargenbänder nicht verwenden kann, da insoweit gar kein Nichtgebrauch der aktuellen Markeninhaberin zur Diskussion steht. Zu beantworten ist vielmehr die Frage, ob die Klägerin die Bezeichnung \"Schnittschutz\" oder ein dieser ähnliches Zeichen in den vom Nichtgebrauch durch die Beklagte betroffenen Klassen und Teilbereichen ausnahmsweise aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder darf, sodass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. Solche Gründe trägt die Beklagte in casu nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere die Konstellation in BGE 125 III 193 betreffend geografische Herkunftsbezeichnungen als Marken). Infolgedessen hat die Klägerin kein spezielles Interesse nachzuweisen. Sie kann sich auf den Umstand des Nichtgebrauchs berufen und sich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beklagten eingetragene, nicht gebrauchte Marke behindert zu werden. Auf die Klage ist deshalb insoweit einzutreten. 6.4. 6.4.1. Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Als Gebrauch der Marke gilt auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht"}