{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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So lässt sich \"Schnittschutz\" weder als elementares Zeichen noch als Angabe zu Herkunft, Art, Menge oder Wert des Produkts noch als Hinweis auf das Aussehen, die Wirkungsweise, Inhaltsstoffe oder die Zusammensetzung, den Anwendungsbereich, den Erbringer- oder Destinatärkreis, den Herstellungs- oder Verkaufsort, den Preis, die Quantität oder die Qualität interpretieren. Die Bezeichnung \"Schnittschutz\" könnte vernünftigerweise nur als Angabe der Beschaffenheit/Ausstattung oder der Funktion/Zweckbestimmung verstanden werden. Insofern erweist sich das Zeichen aber als mehrdeutig. So ist namentlich denkbar, dass ein Montageband, das die Bezeichnung \"Schnittschutz\" trägt, (nur) als Schnittschutz für die eigentlichen Dichtbänder dient, wie es auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetrecherche zum Stichwort \"Schnittschutzband\" gefundenen Bänder zutrifft. Ebenfalls naheliegend wäre, dass das Dichtband zusammen mit einem \"Schnittschutz\" ausgeliefert wird, um den Einbaugegenstand, Armaturen oder Platten beim Anbringen von Zargenbändern vor Schnittbeschädigungen zu bewahren. Nicht offen auf der Hand liegt hingegen die eigentlich zutreffende Eigenschaft, wonach das Dichtband in einem gewissen Bereich eine Metallverstärkung aufweist, die es selbst davor bewahren soll, dass es – in ferner Zukunft – bei einer Nasszellensanierung aus Versehen durchtrennt wird. Mit der Eigenschaft eines Dicht- und Montagebands, das einer versehentlichen Durchtrennung mit einem Messer im Rahmen einer Renovation einen angemessenen Widerstand entgegensetzen soll, sind vielmehr Begriffe wie \"Schnittfestigkeit\", \"Schnittwiderstand\", \"Schnittsicherheit\" zu assoziieren. Denn der Zweck eines Dichtbands besteht nicht darin, andere Bauelemente (oder sich selbst) vor Beschädigungen durch Schneidewerkzeuge zu bewahren, sondern es soll vielmehr das Einsickern von Wasser in Hohl- und Zwischenräume in Nasszellen verhindern. Während bei \"Schnittschutz\" nicht eindeutig feststeht, welche Eigenschaft zum Ausdruck gebracht werden soll, lässt sich namentlich \"Schnittfestigkeit\" als Attribut nur dahingehend interpretieren, dass das Band nicht (leicht) \"durchschnitten\" werden kann. Die Bezeichnung \"Schnittschutz\" gibt somit nicht offen oder leicht erkennbar Auskunft über klar definierte Eigenschaften und Merkmale des konkreten Wannendichtbands. Sie zeigt weder offensichtlich auf, wie das Wannendichtband konkret beschaffen oder ausgestattet ist, noch, welche Funktion oder Zweckbestimmung es erfüllt. Die Bedeutung, für welche die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" beansprucht wird, steht somit gerade nicht im Vordergrund und dominiert damit deren Sinngehalt nicht. Vielmehr lässt das Zeichen mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu, womit sich sein Sinngehalt als unbestimmt erweist, weshalb es auch unter diesem Blickwinkel als minimal unterscheidungskräftig zum Markenschutz zuzulassen ist. 5.5.4.6. Das Patent der D.________ AG bezieht sich auf einen \"Montagesatz zum Erzielen einer Dichtwirkung\", der einzig in einer von mehreren angedachten Ausführungsformen die Möglichkeit eines Schutzstreifens vorsieht, der gegen Schnittbeschädigungen schützen soll und der separat angebracht wird (\"Im montierten Zustand ist der Schutzstreifen […] mit dem Anschlussband […] verbunden […]\"). Die D.________ AG bezog sich somit bei der Verwendung des Begriffs \"Schnittschutz\" nicht auf ein Wannendichtband, in den ein metallisch verstärkter Streifen gegen Schnittbeschädigungen bereits integriert ist, sondern auf einen separaten Schutzstreifen, dessen einziger Zweck darin besteht, vor Schnittschäden zu bewahren – ähnlich den von der Klägerin bei ihrer Internetrecherche zum Stichwort \"Schnittschutzband\" ausfindig gemachten Produkten. Wie die Beklagte zudem nachweisen konnte, hat sie die Bezeichnung \"Schnittschutz\" für ihr Montageband ab Mitte Februar 2011 verwendet. Die ebenfalls in der Innerschweiz ansässige D.________ AG hat ihr Patent unter Verwendung der Bezeichnung \"Schnittschutz\" erst neun Monate später, Mitte November 2011, angemeldet. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die D.________ AG bei der Beobachtung des für sie relevanten Markts bereits Kenntnis vom damals neuen Produkt der Beklagten erlangte und in Anlehnung daran die Bezeichnung \"Schnittschutz\" verwendet hat. Im Übrigen handelt es sich bei der D.________ AG um eine Konkurrentin der Parteien, die sich ebenfalls mit der Entwicklung von Sanitärprodukten befasst. Die Unterscheidungskraft einer Marke beurteilt sich indes nach dem Verständnis des durchschnittlichen Abnehmers, in casu mithin anhand der Kenntnisse eines durchschnittlich ausgebildeten Sanitärinstallateurs. Den Nachweis für das Zeichenverständnis der relevanten Verkehrskreise und die behauptete fehlende Unterscheidungskraft im Jahr 2013 vermag die Klägerin mithin auch mit der Patentanmeldung der D.________ AG nicht zu erbringen. 5.5.4.7. Ferner beruft sich die Klägerin auf den Aufsatz von Henrik-Horst Wetzel aus dem Jahr 2012 und möchte daraus ableiten, dass Sanitärinstallateure die Bezeichnung \"Schnittschutz\" als eine bei Wannendichtbändern und entsprechenden Dienstleistungen vorteilhafte Eigenschaft, mithin als blosse Beschaffenheitsangabe verstehen würden, weshalb es ihr an Unterscheidungskraft mangle. Henrik-Horst Wetzel verwendet die Bezeichnung \"Schnittschutz\" in seiner Publikation jedoch nicht, sondern weist vielmehr allgemein auf mannigfaltige Ursachen für Wasserschäden in Nassräumen sowie mögliche und gebotene Lösungsansätze hin. Allein die Tatsache, dass er postuliert, Abdichtungen seien im Bereich von"}