{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Der Begriff der Unterscheidungskraft ist bei der Anwendung von Art. 2 MSchG zu verwenden, wenn geprüft wird, ob ein Kennzeichen gemeinfrei ist; sie stellt eine Eintragungsvoraussetzung dar (Noth/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG; Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 1 MSchG N 25; siehe auch Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a MSchG N 8 und 235). Die Kennzeichnungskraft ist die Fähigkeit eines Zeichens, sich beim Publikum als Marke eines bestimmten Unternehmens einzuprägen und bei diesem in Erinnerung zu bleiben. Auch die Kennzeichnungskraft kann sich im Laufe der Zeit verändern. Sie bestimmt den Schutzumfang der Marke. Der Begriff ist deshalb im Zusammenhang mit Art. 3 MSchG zu verwenden (Noth/Thouvenin, a.a.O., Art. 1 MSchG N 26; siehe auch Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a MSchG N 229-230). Die Unterscheidungskraft wird im Zeitpunkt des Eintragungsentscheids über die Marke gemessen, die Kennzeichnungskraft im Zeitpunkt des Urteils über die Nichtigkeits- oder Verletzungsklage (Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a MSchG N 232-233). Massgebend für die Beurteilung, ob ein Zeichen seine Unterscheidungskraft verloren hat und Gemeingut geworden ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (BGE 130 III 113 E. 3.2; Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a MSchG N 121; zu wenig differenziert ders., a.a.O., Art. 2 MSchG N 36; a.M. wohl Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 22 unter Berufung auf die nicht einschlägige E. 1b des Urteils des Bundesgerichts 4C.42/2000 vom 18.7.2000). 5.5.3. Stützt sich die Nichtigkeitsklage auf absolute Ausschlussgründe, gilt zwar grundsätzlich, dass der Beklagte als Inhaber der Marke diejenigen Tatsachen vorzubringen hat, aus denen er die Gültigkeit seiner Marke ableitet. Umgekehrt gilt aber, dass Negativa nicht zu beweisen sind. Und der Umstand der Eintragung der Marke indiziert deren Gültigkeit. Der Kläger trägt daher die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen er ableitet, dass die Marke des Beklagten rechtswidrig ist oder zum Gemeingut gehört (Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 73). 5.5.4. […] 5.5.4.3. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegen die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft stellt – anders als die Kennzeichnungskraft – bereits eine Eintragungsvoraussetzung dar. Als solche ist sie […] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" in der Zwischenzeit – insbesondere aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit – jegliche Unterscheidungskraft verloren und für Wannendichtbänder gleichsam zu einem Synonym avanciert sein soll. Vielmehr stellt sie sich ausschliesslich auf den Standpunkt, dass dem Zeichen a priori keine Unterscheidungskraft zugekommen sein soll und es deswegen gar nie als Marke hätte eingetragen werden dürfen. Infolgedessen hätte sie substantiiert aufzuzeigen, weshalb es der Bezeichnung \"Schnittschutz\" bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung und der Registereintragung im Jahr 2013 an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemangelt haben soll, und hätte dafür (im Bestreitungsfall) die notwendigen Beweise zu erbringen. Dieser Obliegenheit kommt die Klägerin in der Klage und der Replik jedoch – mit Ausnahme des Verweises auf die Patentanmeldung der D.________ AG und den Aufsatz von Henrik-Horst Wetzel, worauf nachfolgend zurückzukommen sein wird – nicht zureichend nach. Die blosse Berufung auf eine angebliche Gerichtsnotorietät hilft ihr nicht weiter: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb es gerichtlichen Instanzen allgemein bekannt sein soll, dass der Begriff \"Schnittschutz\" im Jahr 2013 eine für Wannendichtbänder vorteilhafte Eigenschaft beschrieben haben soll. 5.5.4.4. Fehl geht sodann das Argument der Klägerin, die Beklagte resp. die C.________ AG bewerbe ihr Dichtband mit der Aussage, es weise einen Schnittschutz auf. Sowohl auf den Broschüren als auch den Montageanleitungen erscheinen auf der Frontseite die C.________ AG als Herstellerin gefolgt von den Marken \"FLEXZARGE®\" und \"SCHNITTSCHUTZ®\" jeweils in separaten Absätzen. In den Montageanleitungen erfolgt die Verwendung von \"SCHNITTSCHUTZ\" ausschliesslich im Sinn eines Produktnamens und nicht beschreibend im Sinn einer Eigenschaft oder eines Bestandteils. In den Werbebroschüren findet sich jeweils zusätzlich in einem eigenen Abschnitt/Kasten auf der zweiten Seite eine Beschreibung dessen, was die Marke \"SCHNITTSCHUTZ®\" aussagt. In der Beilage zur Werbe-E-Mail im Jahr 2016 wurde \"SCHNITTSCHUTZ®\" sogar sinngemäss als Marke/Name für die metallische Einlage verwendet (\"Metallische Einlage (Schnittschutz®)\"). Desgleichen erscheint auf den Messeständen der Beklagten \"SCHNITTSCHUTZ®\" oder \"Schnittschutz®\" jeweils (nur) als Überschrift. Die Beklagte verwendet die registrierte Marke mithin im Sinn einer \"Überschrift\" oder eines \"Namens\" (vornehmlich für den integrierten Metallstreifen), nicht aber im deskriptiven Sinn zur Wiedergabe von Eigenschaften ihres Dichtbands. 5.5.4.5. Allgemein betrachtet handelt es sich bei der Bezeichnung \"Schnittschutz\" nicht um eine Waren- oder Gattungsbezeichnung im Sanitärbereich, was auch die Klägerin nicht geltend macht. Als Gemeingut wäre der Begriff somit nur zu qualifizieren, wenn er sich als beschreibendes Element im weiteren"}