{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen. Bei der Prüfung, ob diese Schutzvoraussetzung erfüllt ist, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es vom Hinterleger angemeldet worden ist. Die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgebenden Verkehrskreise müssen ausser Betracht bleiben. Das Zeichen muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2). Unter das beschreibende Gemeingut fallen Zeichen, die eine unmittelbare Aussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen machen und sich damit unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand beziehen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 2 MSchG N 84). Betroffen sind zunächst Sachbezeichnungen (Waren- und Gattungsbezeichnungen), welche die vom Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar bezeichnen. Neue Wortschöpfungen sind Sachbezeichnungen, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich richten, auf der Hand liegt (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 85). Beschreibend sind ferner alle weiteren Beschaffenheitsangaben, die offen oder leicht erkennbar Auskunft über bestimmte Eigenschaften und Merkmale der Ware oder Dienstleistung geben. Dabei ist unerheblich, ob sich die Hinweise auf Aussehen/Ausstattung, Funktion oder Wirkungsweise (z.B. \"Rapid\", \"Forte\", \"Mobility\"), den Verwendungszweck, Materialeigenschaften, Inhaltsstoffe und Zusammensetzung (z.B. \"C-Vit\", \"Deozinc\", \"Ce'Real\"), den Anwendungsbereich oder die Zweckbestimmung (z.B. \"Supraderm\", \"On the Beach\", \"Snowsport\"), den Erbringer- oder Destinatärkreis (z.B. \"Professional\", \"Keytrader\", \"Gourmet\"), den Herstellungs- oder Verkaufsort, den Preis, die Quantität (z.B. \"Triple Pack\") oder die Qualität (z.B. \"Choco Stick\") beziehen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 91-109 mit zahlreichen Beispielen). Die Neuartigkeit einer Marke ist weder eine erforderliche Voraussetzung für die Schutzfähigkeit, noch begründet sie für sich allein die Unterscheidungskraft: Allein der Umstand, dass es sich um ein lexikalisch nicht erfasstes Zeichen handelt, schliesst dessen Zuordnung zum Gemeingut nicht aus; auch Wortneuschöpfungen schliessen den beschreibenden Charakter von Wortzeichen nicht per se aus. Entscheidend ist, dass das Zeichen nach dem Sprachgebrauch von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz nicht als unmittelbare Aussage über bestimmte Merkmale und Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird. Für die Zuordnung zum beschreibenden Gemeingut reicht es aus, wenn der Sinngehalt der Wortschöpfung – obwohl sie nicht allgemein gebraucht wird – für diejenigen Kreise, an die sie sich richtet, auf der Hand liegt (z.B. \"Swiss Business Hub\", \"American Beauty\", \"Ready2Snack\"; zulässig hingegen \"Minibon\" für Back- und Konditoreiwaren; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 110-111; vgl. auch Aschmann, Markenschutzgesetz [MSchG; Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a MSchG N 15). Verfügt ein Zeichen über eine Doppel- oder Mehrfachbedeutung, richtet sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach derjenigen Bedeutung, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im konkreten Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen beansprucht wird, im Vordergrund steht und damit den Sinngehalt des Zeichens dominiert. Soweit eine im Vordergrund stehende, ausschliesslich beschreibende Bedeutung mit individualisierenden Sinngehalten konkurriert, fehlt es an der Unterscheidungskraft und das Zeichen ist dem Gemeingut zuzuordnen (z.B. \"Easyweiss\" für Farben und Verputz, \"Firemaster\" für flammenhemmende chemische Waren). Eine bloss bei abstrakter Betrachtung bestehende Mehrdeutigkeit reicht demnach grundsätzlich nicht aus. Verfügt das Zeichen jedoch aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen über einen unbestimmten Sinngehalt (z.B. \"Xpro\" für Fungizide für den landwirtschaftlichen Gebrauch, \"VitaCForte\"), ist es als unterscheidungskräftig zum Markenschutz zuzulassen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 123-125). Rechtsfrage ist, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148 III 257 E. 6.2.3, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2, 139 III 176 E. 2). Der massgebende Verkehrskreis kann je nach Prüfungsgesichtspunkt unterschiedlich sein. So beurteilt sich die Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens nach dem Bedürfnis bzw. Verständnis der Konkurrenten, während bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf das Verständnis des durchschnittlichen Abnehmers abzustellen ist (BGE 139 III 176 E. 2). 5.5.2. Der Begriff der Unterscheidungskraft bezeichnet die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als"}