{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kann gestützt auf das Urteil des Bundespatentgerichts von einem \"Schnittschutz\" nicht erst die Rede sein, wenn das Dichtband einer Einstichkraft von 40 N resp. einer Beanspruch mit einer Auflast von 4 kg widersteht. Vielmehr greift der Schutzbereich des Patents laut den Erwägungen des Bundespatentgerichts bereits dann, wenn das Dichtband einer Schnittkraft von 4 bis 8 N (entsprechend einer Beanspruchung mit einer Auflast von 0.4 bis 0.8 kg) unbeschadet widersteht. Denn das Gericht widerlegte sämtliche Einwände, welche die (heutige) Klägerin im Patentverletzungsprozess einredeweise erhob, und wies die Klage der (heutigen) Beklagten mit Urteil vom 3. Mai 2021 letztlich allein deshalb ab, weil das Dichtband der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügte, da es bei sämtlichen Versuchen bereits mit einer Einstichkraft von 5 bis 7 N vollständig durchtrennt wurde. Es hilft der Klägerin deshalb nicht weiter, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, der Begriff der Schnittfestigkeit sei relativ; ein Dichtband sei bereits schnittfest resp. biete einen \"Schnittschutz\", wenn es sich bei einer Beanspruchung mit einer Auflast von weniger als 4 kg durchtrennen lasse. Das Bundespatentgericht erwog im Gegenteil ausdrücklich, die Klägerin bewerbe ihr Dichtband nicht mit einer Schnittschutzwirkung und es wäre wahrheitswidrig, wenn sie ihr Zargenband als schnittfest anpreisen würde, solange es einer Schnittkraft von 8 N nicht standhalte. Andererseits würde ein Wannendichtband (mit einem vergleichbaren Aufbau wie die \"C.________ FLEXZARGE\"), das eine hinlängliche Schnittfestigkeit gegenüber einer Einstichkraft von mindestens 8 N an den Tag legt, den Patentanspruch der Beklagten verletzen. Abgesehen davon argumentiert die Klägerin insoweit bis zu einem gewissen Grad ohnehin widersprüchlich, nachdem sie vor Bundespatentgericht zur Abwehr der Patentklage der Beklagten noch selbst eingewandt hatte, \"Schnittschutz\" bedeute, dass das Dichtband derart widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem (Teppich-)Messer nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. Wenn aber einerseits ein Wannendichtband – einschliesslich Berücksichtigung einer gewissen Toleranz – einer Schnittkraft von circa 10 N widerstehen können muss, damit es im Kontext einer Silikonfugenrenovation wahrheitsgemäss einen \"Schnittschutz\" bietet, und andererseits ein Wannendichtband, das (wie jenes der Klägerin) identisch oder zumindest vergleichbar wie die \"C.________ FLEXZARGE\" konzipiert ist und einer Einstichkraft von ungefähr 10 N standhält, dem Patent CHxxx der Beklagten zuwiderläuft, bleibt für die Klägerin entsprechend dem Einwand der Beklagten kein Raum, das eigene Produkt wahrheitsgemäss mit dem Prädikat \"Schnittschutz\" anzupreisen. Infolgedessen mangelt es ihr an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der Marke \"SCHNITTSCHUTZ\", da sie dieselbe für ihre Dichtbänder nicht verwenden kann […]. 5.4.2.6. Weitere Argumente, die ein Feststellungsinteresse zu begründen vermöchten, trägt die Klägerin in der Klage und der Replik nicht vor. Zusammenfassend mangelt es ihr mithin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Klage, nicht einzutreten ist, soweit sie Klassen resp. Oberbegriffe betrifft, unter denen die Beklagte ihre Marke effektiv gebraucht. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, müsste sie aufgrund der nachstehenden Überlegungen abgewiesen werden. 5.5. 5.5.1. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 lit. a MSchG). Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2, 139 III 176 E. 2). Freihaltebedürftig sind Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen ist. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind und die folglich von einem einzelnen Gewerbetreibenden nicht monopolisiert werden dürfen. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen resp. beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2, 139 III 176 E. 2). Zum Gemeingut gehören elementare Zeichen, Herkunftsangaben, beschreibende Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie Freizeichen (BGE 139 III 176 E. 2, 134 III 314 E. 2.3.3). Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft (BGE 148 III 257 E. 6.2.2, 145 III 178 E. 2.3.1). Ob ein Zeichen als Marke in Frage kommt,"}