{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Aus ihrem Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Marke infolge Nichtgebrauchs kann die Klägerin somit nicht auf das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch für jene Teilbereiche schliessen, in denen die Beklagte die eingetragene Marke effektiv und auch von der Klägerin (zumindest partiell) unbestritten verwendet hat. Vielmehr muss sich die Klägerin insoweit auf ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse stützen können (vgl. auch E. 6.4.1 nachstehend). 5.4.2.2. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, ist die Klägerin weder Inhaberin einer älteren Marke, in deren Schutzbereich die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" fällt, oder Trägerin einer leicht mit der nichtig zu erklärenden Marke verwechselbaren Firma, die sie für ihre Produkte benutzt, noch hat sie die Marke \"SCHNITTSCHUTZ\" bisher verwendet, ist gestützt darauf abgemahnt oder auf Unterlassung eingeklagt worden oder hat die eindeutige Absicht bekundet, die identische oder eine ähnliche Marke künftig gebrauchen zu wollen. Diese in der Lehre diskutierten Fallkategorien sind indes nicht abschliessend zu verstehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin, die wie die mit der Beklagten verbundene C.________ AG unter anderem Wannendichtbänder für den Sanitärfachhandel produziert und vertreibt, anderweitig über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke verfügt. 5.4.2.3. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Klägerin vorab aus dem Umstand, dass sie und die Beklagte resp. die C.________ AG direkte Konkurrenten sind, die beide Wannendichtbänder entwickeln, herstellen und vertreiben. Allein damit ist ein schutzwürdiges Interesse noch nicht dargetan. 5.4.2.4. […] 5.4.2.5. Kein Rechtsschutzinteresse abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich aus ihrer Patentrechtsstreitigkeit mit der Beklagten. Vielmehr stehen die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil O2019_005 vom 3. Mai 2021 dem von der Klägerin angerufenen Feststellungsinteresse sogar entgegen: Das Bundespatentgericht hielt in E. 22 unter anderem fest, das Wannendichtband der Klägerin (damals Beklagte) verfüge über einen Streifen aus einem Polyamid/Aramid-Gewebe. Die Klägerin bestreite, dass es sich dabei um einen \"flexiblen Schnittschutzstreifen\" handle; der Polyamid/Aramid-Gewebestreifen diene der mechanischen Verstärkung des Wannendichtbands, sei aber nicht schnittfest (im Sinn des Anspruchs). Zwischen den Parteien sei (unter anderem) insbesondere die Auslegung des Merkmals/Begriffs \"Schnittschutz\" streitig (E. 28). Die Klägerin mache geltend, \"Schnittschutz\" bedeute, dass das Dichtband in dem Bereich so widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem Messer oder Teppichmesser nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. Für die Beklagte (damals Klägerin) liege bereits ein Schnittschutz vor, wenn das Dichtband in dem Bereich des Schnittschutzstreifens schwerer durchtrennbar sei als ausserhalb. Ein Merkmal eines Patentanspruchs müsse so verstanden werden, dass es die Funktion erfüllen könne, die ihm im Rahmen des Anspruchs zugedacht werde. Vorliegend solle der Schnittschutz verhindern, dass bei der nachträglichen Entfernung der Silikonfuge mit einem Cuttermesser das Dichtband durchtrennt werde. Bei der Renovation einer Silikonfuge werde ein Cuttermesser mit einer Kraft von 4 bis 8 N in die Silikonfuge eingestochen und anschliessend mit einer höheren Kraft parallel zur Silikondichtmasse geführt, wodurch diese abgeschnitten werde und entfernt werden könne. Damit das Dichtband die zugedachte Funktion erfüllen könne, müsse es so widerstandsfähig sein, dass es bei einem Einstechen mit einem handelsüblichen Cuttermesser mit einer Kraft von 4 bis 8 N nicht durchtrennt werde. Es genüge nicht, wenn der Schnittschutzstreifen zwar schwerer durchtrennbar sei als der Bereich des Dichtbands ohne Schnittschutzstreifen, sich aber mit einer Einstichkraft im Bereich von 4 bis 8 N durchtrennen lasse, denn dann erfülle das Merkmal seinen erfindungsgemässen Zweck nicht. Ein \"Schnittschutzstreifen\" sei daher ein Streifen, der einer Durchtrennung mit einem handelsüblichen Cuttermesser widerstehe, das mit einer Kraft von 4 bis 8 N geführt werde (E. 19, 21 und 33). Wie der Augenschein ergeben habe, lasse sich das Wannendichtband der Klägerin im Bereich des Polyamid/Aramid-Gewebestreifens mit einem handelsüblichen Cuttermesser bei einer Anpresskraft von 5 bis 7 N in der Längsrichtung vollständig durchtrennen. Damit vermöge der Polyamid/Aramid-Gewebestreifen das Dichtband bei der Entfernung alter Silikonfugen mit einem scharfen Werkzeug nicht zuverlässig vor einer Durchtrennung zu bewahren. Im Vergleich dazu lasse sich das Dicht- und Montageband der Beklagten selbst mit einer Kraft von 9 N nicht durchtrennen. Im Gegensatz zum Metallstreifen der \"C.________ Flexzarge\" sei der gelbe Polyamid/Aramid-Gewebestreifen der Dicht- und Montagebänder der Klägerin kein Schnittschutzstreifen (im Sinn des Anspruchs). Daran ändere nichts, dass sich das Band ausserhalb des Polyamid/Aramid-Gewebestreifens mit noch weniger Kraft durchtrennen lasse. Entscheidend sei nicht die relative Verstärkung, sondern, ob der Schnittschutzstreifen die ihm zugedachte Funktion erfülle, was er nicht tue. Die Klägerin behaupte in ihren Werbeunterlagen, dass ihr Wannendichtband dank seiner Verstärkung auch nach einer Kittfugenerneuerung dicht bleibe. Eine Schnittschutzwirkung werde nicht behauptet. Angesichts der Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Schnittversuche wäre eine"}