{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-23-13_2024-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11067", "Checksum": "0996bdd57dd4b2fd34fd7027bc7d1c40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1A 23 13", "2025 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 10.06.2024 1A 23 13 (2025 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin und die mit der Beklagten verbundene C.________ AG stellen unter anderem sogenannte Wannendichtbänder (auch Zargenbänder genannt) her, die von Sanitärinstallateuren zur Abdichtung von Dusch- und Badewannen gegenüber Wänden und Böden verwendet werden. Dabei bewirbt die C.________ AG ihre Produkte unter anderem damit, dass sie einen Schutz gegen versehentliches Durchtrennen des Zargenbands mit einem Messer bei einer Silikonfugenrenovation aufweisen. Die Klägerin beantragt dem Kantonsgericht, es sei die Nichtigkeit der Marke Nr. 647 612 \"SCHNITTSCHUTZ\" festzustellen und dem IGE mitzuteilen. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen: 4. Die Klägerin macht einerseits geltend, die Beklagte verwende die angegriffene Marke nicht für sämtliche gemäss Markenregister beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weshalb sie insoweit infolge Nichtgebrauchs nichtig sei. Andererseits führt die Klägerin ins Feld, im Umfang, in dem die Beklagte die Marke gebrauche, sei deren Nichtigkeit festzustellen, da ihr Gemeingutcharakter zukomme und sie deshalb nicht schutzfähig sei und weil sie als Konkurrentin der Beklagten durch die angefochtene Marke in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert werde. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, bestehen unterschiedliche Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung bzw. Löschung einer eingetragenen Marke, abhängig davon, ob die Markeninhaberin die Marke effektiv im Wirtschaftsverkehr verwendet oder nicht (E. 5.4 und 6.3). […] Über die beiden geltend gemachten Ansprüche ist deshalb gesondert zu entscheiden. […] 5. […] 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) kann, wer ein rechtliches Interesse nachweist, vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. Die markenrechtliche Feststellungsklage erlaubt in der Form der Löschungs- oder Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung und Löschung einer Marke aus dem Markenregister. Das Rechtsschutzinteresse muss erheblich sein (BGE 136 III 102 E. 3.1, 120 II 144 E. 2a). Wann ein solches Interesse gegeben ist, bestimmt das Bundesrecht (BGE 135 III 378 E. 2.2). Ein Feststellungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 136 III 102 E. 3.1, 135 III 378 E. 2.2, 123 III 414 E. 7b, 120 II 144 E. 2). Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse sind indes nicht zu überspitzen und für Nichtigkeitsklagen geringer als für andere positive oder negative Feststellungsklagen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtigerklärung einer Marke hat jedermann, der durch deren Bestand behindert wird oder befürchten muss, in absehbarer Zeit durch ihren Inhaber behindert zu werden (Frick, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 52 MSchG N 21; Staub, Markenschutzgesetz [MSchG; Hrsg. Noth/Bühler/Thouvenin], 2. Aufl. 2017, Art. 52 MSchG N 53). Ein schutzwürdiges Interesse haben namentlich Inhaber einer älteren Marke, in deren Schutzbereich die nichtig zu erklärende Marke fällt, Träger eines Namens, die unter ihrem Namen tätig und bekannt sind und befürchten müssen, vom Beklagten bei der Führung des Namens in absehbarer Zeit behindert zu werden, Personen, welche die Marke bereits selbst gebrauchen oder dartun, dass sie beabsichtigen, die fragliche Marke in Zukunft zu gebrauchen, sowie Kläger, die von der Markeninhaberin gestützt auf die nichtig zu erklärende Marke abgemahnt oder sogar schon auf Unterlassung eingeklagt worden sind (Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 53-54 mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt ist, dass der Kläger über ein eigenes Markenrecht verfügt (Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 55 unter Verweis auf BGE 140 III 251 E. 5.2). Die blosse Sorge um die Reinhaltung des Registers ist für sich allein allerdings nicht schutzwürdig (Frick, a.a.O., Art. 52 MSchG N 21; Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 53). Das Feststellungsinteresse gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Prozessvoraussetzung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; BGer-Urteil 4A_129/2020 vom 26.10.2020 E. 3.3). 5.4.2. 5.4.2.1. Fehl geht vorab die Argumentation der Klägerin, wonach ein spezieller Interessennachweis nicht erforderlich sei, wenn sich die Nichtigkeitsklage wie vorliegend teilweise auf den Nichtgebrauch der angefochtenen Marke beziehe, weil sich das Rechtsschutzinteresse in derartigen Konstellationen auf die gesamte angefochtene Marke erstrecke. Diese Rechtsfolge lässt sich entgegen ihrem Dafürhalten aus BGE 136 III 102 nicht ableiten. Das Bundesgericht hielt im besagten Urteil in E. 3.4 fest, dass das Gericht das Rechtsschutzinteresse der Nichtigkeitsklägerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich ihrer eigenen Marken beschränken dürfe; eine Beschränkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke auf die \"gleichen Klassen\", für welche die Marke der Opponentin eingetragen sei, finde nicht statt. Vielmehr beschlage die Nichtigerklärung bei Bejahung des angerufenen Nichtigkeitsgrunds die angefochtene Marke im gesamten betroffenen Umfang; um ein solches Urteil zu"}