6.3.3 GT 8/VI). Da er aber unbestrittenermassen eine Sekretärin beschäftigt und da gemäss den GT für die Anwendung der Vergütungspauschalen die Anzahl "Angestellter", verstanden als Anzahl aller Mitarbeitenden inklusive des Firmeninhabers, massgebend ist und nach dem Gesagten massgebend sein darf und muss, ist die Klägerin in ihren Rechnungsstellungen zu Recht von zwei "Angestellten" im Sinne der einschlägigen Regelungen ausgegangen.