Wer, wie vorliegend der Beklagte, ein Kopiergerät bzw. ein betriebsinternes Netzwerk betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien bzw. Vervielfältigungen aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt (BGE 125 III 141 E. 4b). Vorliegend wäre der Beklagte als selbständiger Anwalt (allerdings zu geringeren Ansätzen) auch dann vergütungspflichtig, wenn er keine Sekretärin beschäftigen würde, d.h. wenn er sein Büro bzw. seine Einzelfirma völlig allein betreiben würde (Ziff. 6.3.3