Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b). Aus der Sicht des vergütungsberechtigten Urhebers (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3) spielt es keine Rolle, ob ein vergütungspflichtiger Nutzer selbständig tätig ist oder nicht, und auch nicht, in welcher rechtlichen Form ein Betrieb organisiert ist.