Die Tarifansätze beruhen auf denjenigen Annahmen über die durchschnittlichen Mengen vergütungspflichtiger Kopien, die in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden und im Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission als sachgerecht und angemessen anerkannt worden sind. Von diesem Durchschnittswert wird die tatsächliche Zahl der vergütungspflichtigen Kopien im Einzelfall mehr oder weniger stark abweichen. Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b).