Weil sich mit vertretbarem Aufwand nicht erfassen lässt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Betreiber von Kopiergeräten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, tritt an die Stelle der genauen Erfassung eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche. Die Tarifansätze beruhen auf denjenigen Annahmen über die durchschnittlichen Mengen vergütungspflichtiger Kopien, die in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden und im Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission als sachgerecht und angemessen anerkannt worden sind.