URG, vgl. oben E. 4.1 ff.). Hauptaufgabe der Klägerin ist es, für ihre Mitglieder Vergütungen einzuziehen und diese Entschädigungen nach festen, d.h. verhandelten, genehmigten und verbindlichen Regeln einzuziehen (vgl. auch dazu oben E. 4.1 ff.; BGE 125 III 141 E. 4a). Weil sich mit vertretbarem Aufwand nicht erfassen lässt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Betreiber von Kopiergeräten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, tritt an die Stelle der genauen Erfassung eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche.