4.4.4.Diese Auslegung nach dem Wortlaut der GT-Regelungen, gemäss dem auch der "Firmeninhaber" zu den Mitarbeitenden bzw. den "Angestellten" zu zählen ist, wird gestützt durch die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Regelungen (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3): Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk. Nutzt beispielsweise ein Anwalt und/oder ein Steuerexperte wie der Beklagte solche urheberrechtlich geschützte Werke, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20 Abs. 2 URG, vgl. oben E. 4.1 ff.).