Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen. 4.4.4.Diese Auslegung nach dem Wortlaut der GT-Regelungen, gemäss dem auch der "Firmeninhaber" zu den Mitarbeitenden bzw. den "Angestellten" zu zählen ist, wird gestützt durch die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Regelungen (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3): Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk.