4.4.4. Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk. Nutzt beispielsweise ein Anwalt und/oder ein Steuerexperte wie der Beklagte solche urheberrechtlich geschützte Werke, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20 Abs. 2 URG, vgl. oben E. 4.1 ff.). Hauptaufgabe der Klägerin ist es, für ihre Mitglieder Vergütungen einzuziehen und diese Entschädigungen nach festen, d.h. verhandelten, genehmigten und verbindlichen Regeln einzuziehen (vgl. auch dazu oben E. 4.1 ff.; BGE 125 III 141 E. 4a).