Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt, wie vorliegend der Beklagte, selbständig tätig ist oder ob er, wie heute vermehrt üblich, bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei angestellt ist. Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen. 4.4.4. Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk.