GT 8/VI und Ziff. 2.9 GT 9/VI die Anzahl der Mitarbeitenden in Stellenprozenten eines Betriebs zu verstehen, wobei der im Betrieb tätige Firmeninhaber mitzuzählen ist. Diese Klarstellung betreffend Firmeninhaber betrifft den allgemeinen Teil aller Teiltarife (vgl. Beschluss der eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 4.12.2006 betreffend den GT 9 S. 4) und steht im Einklang mit dem gemäss Lehre und Rechtsprechung weit zu fassenden Personenkreis. Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8/VI und GT 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe.