Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob der Beklagte selbst als selbständiger Rechtsanwalt neben seiner Sekretärin ebenfalls als "Angestellter" gilt oder nicht. 4.4.2. 4.4.3. Dem Beklagten ist sodann zuzugestehen, dass ein selbständiger Anwalt grundsätzlich nicht als "Angestellter" im eigentlichen Sinn zu gelten hat. Kein Zweifel kann im Gegenzug daran bestehen, dass er gemäss Wortlaut der verhandelten, genehmigten und damit verbindlichen GT-Regelungen als "Firmeninhaber" ebenfalls mitzuzählen ist. Unter der "Anzahl Angestellten" ist gemäss Wortlaut von Ziff. 3.4 GT 8/VI und Ziff.