(…) Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die im Tarif festgesetzten Bedingungen gegenüber allen Nutzern gleichermassen zur Anwendung zu bringen (Brem/Salvadé/Wild, in: Urheberrechtsgesetz [Hrsg. Müller/ Oertli], 2. Aufl. 2012, Art. 46 URG N 5). 4.4. Die Klägerin ging bei der Rechnungsstellung jeweils von zwei Angestellten aus. Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob der Beklagte selbst als selbständiger Rechtsanwalt neben seiner Sekretärin ebenfalls als "Angestellter" gilt oder nicht.