Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). 4.2. 4.3. GT 8/VI befasst sich für den Dienstleistungsbereich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage. Unter GT 9/VI fallen demgegenüber das digitale Vervielfältigen und Verbreiten in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scannern oder ähnlichen Geräten). (…) Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft aufgrund des in Art. 45 Abs. 2