Die Klägerin verklagte Rechtsanwalt A auf Zahlung von Urheberrechtsgebühren. In der Klageantwort verlangte Rechtsanwalt A, es sei zum einen festzustellen, dass keine gesetzliche Grundlage im Urheberrecht bestehe, den selbständigen Rechtsanwalt für die Erhebung von Urheberrechtsgebühren den Angestellten gleichzusetzen, und zum anderen, dass er selbständigerwerbender Anwalt sei, seit Jahren nur eine Angestellte (Sekretärin) beschäftige und somit nicht unter den Fotokopier-Tarif 8 (Anzahl Angestellte 2-5) und auch nicht unter den betriebsinternen Netzwerkvergütungstarif 9 (Anzahl Angestellte 2-5) falle. Die eingeklagte Forderung sei demnach wegen fehlender Gesetzesgrundlage abzuweisen.