Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Klägerin verklagte Rechtsanwalt A auf Zahlung von Urheberrechtsgebühren.