{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1A-16-8_2016-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10554", "Checksum": "4d19c816eb87b14fd39ca3a578581e6b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1A 16 8", "2016 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.11.2016 1A 16 8 (2016 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.11.2016 1A 16 8 (2016 I Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.11.2016 1A 16 8 (2016 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 der Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall ist er als \"Firmeninhaber\" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der \"Anzahl Angestellten\" mitzuzählen. | Art. 19 URG, Art. 20 URG, Art. 40 ff. URG, Art. 46 URG, Art. 59 Abs. 3 URG. | URG (Urheberrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:03", "Checksum": "2b782e8801ee114d95dd010d97333f3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.11.2016 1A 16 8 (2016 I Nr. 14)\nRegeste:\nAls vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 der Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall ist er als \"Firmeninhaber\" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der \"Anzahl Angestellten\" mitzuzählen. | Art. 19 URG, Art. 20 URG, Art. 40 ff. URG, Art. 46 URG, Art. 59 Abs. 3 URG. | URG (Urheberrecht)\n\n\nAus der Sicht des vergütungsberechtigten Urhebers (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3) spielt es keine Rolle, ob ein vergütungspflichtiger Nutzer selbständig tätig ist oder nicht, und auch nicht, in welcher rechtlichen Form ein Betrieb organisiert ist. Wer, wie vorliegend der Beklagte, ein Kopiergerät bzw. ein betriebsinternes Netzwerk betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien bzw. Vervielfältigungen aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt (BGE 125 III 141 E. 4b). Vorliegend wäre der Beklagte als selbständiger Anwalt (allerdings zu geringeren Ansätzen) auch dann vergütungspflichtig, wenn er keine Sekretärin beschäftigen würde, d.h. wenn er sein Büro bzw. seine Einzelfirma völlig allein betreiben würde (Ziff. 6.3.3 GT 8/VI). Da er aber unbestrittenermassen eine Sekretärin beschäftigt und da gemäss den GT für die Anwendung der Vergütungspauschalen die Anzahl \"Angestellter\", verstanden als Anzahl aller Mitarbeitenden inklusive des Firmeninhabers, massgebend ist und nach dem Gesagten massgebend sein darf und muss, ist die Klägerin in ihren Rechnungsstellungen zu Recht von zwei \"Angestellten\" im Sinne der einschlägigen Regelungen ausgegangen."}