Seine sicherlich mehrere Wochen über den Rücktritt als Verwaltungsrat (12.4.2010 abends) hinausgehende Treuepflicht verletzte er durch sein Verhalten vom 14. - 17. April 2010 in gravierender Weise zum Schaden der Klägerin. Daneben verletzte er auch das über seinen Rücktritt als Verwaltungsrat hinaus geltende Verbot der Konkurrenzierung. 8.4. Der Beklagte 5 hat gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 717 OR verletzt.