Dabei brauchte er geheime Personallisten der Klägerin und verletzte auch anderweitig seine Geheimhaltungspflicht als Verwaltungsrat der Klägerin, indem er geheime Unterlagen der Klägerin an die Beklagten 1 und 2 weitergab. Er missbrauchte seine Stellung als ehemaliger Verwaltungsrat der Klägerin auch, indem er sein Insiderwissen über die Organisation der Klägerin ausnützte. Seine sicherlich mehrere Wochen über den Rücktritt als Verwaltungsrat (12.4.2010 abends) hinausgehende Treuepflicht verletzte er durch sein Verhalten vom 14. - 17. April 2010 in gravierender Weise zum Schaden der Klägerin.