2009, § 13 Rz. 90a). 8.2. Der Beklagte 5 war bis am Vorabend des 13. April 2010 Verwaltungsrat der Klägerin, dies als Vertreter der Minderheitsaktionärin (Beklagte 2). 8.3. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beklagte 5 für die Kündigungen der Belegschaft der Klägerin am 13. April 2010 und in den Folgetagen hauptverantwortlich ist. Er tat dies in der Absicht, für seine Auftraggeberinnen, namentlich die Beklagten 1 und 2, das Know-how der Klägerin zu erhalten. Dabei brauchte er geheime Personallisten der Klägerin und verletzte auch anderweitig seine Geheimhaltungspflicht als Verwaltungsrat der Klägerin, indem er geheime Unterlagen der Klägerin an die Beklagten 1 und 2 weitergab.