O., N 20e). Allgemein darf der Verwaltungsrat auch während einer gewissen Zeit nach Beendigung seines Mandats keine Tätigkeiten Dritter fördern, die der Gesellschaft schädlich sind (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Aufl., 2014, S. 283). Die Treuepflicht eines Verwaltungsratsmitglieds zeitigt also eine Nachwirkung über den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats hinaus. Der Ausgeschiedene muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein oder zwei Jahre Tätigkeiten unterlassen, die die Gesellschaft schädigen könnten (BGer-Urteil 6B_609/2010 vom 28.2.2011 E. 7.2. unter Hinweis auf Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 Rz. 90a).