O., N 17a). Im Unterschied zu anderen Handelsgesellschaften hat der Gesetzgeber für die AG kein explizites Konkurrenzverbot statuiert. Nach der Lehre stellt jedoch die Konkurrenzierung der AG durch ein Verwaltungsratsmitglied eine Verletzung der Treuepflicht dar (Watter/Pellanda, a.a.O., N 18). Die Treuepflicht gebietet sodann eine Pflicht zur Verschwiegenheit der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder gegenüber Dritten. Diese erstreckt sich auch auf die Zeit nach Mandatsbeendigung, wobei ein Verstoss gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit dann nach Art. 41 OR zu ahnden ist (Watter/Pellanda, a.a.O., N 20e).