Als problematisch erweist sich die Stellung von gesetzlichen Interessenvertretern, wie jenem nach Art. 707 Abs. 3 OR, da sich diese Verwaltungsräte grundsätzlich in einem doppelten Pflichtennexus befinden, indem sie gegenüber den delegierten Personen oder Gruppen einer mandatsrechtlichen oder mandatsähnlichen Loyalitätskonflikt und gleichzeitig der AG gegenüber einer Treuepflicht unterliegen. Unbestritten ist dabei aber, dass bei Interessenkollisionen den Interessen der AG gegenüber denjenigen des Vertretenen der Vorrang eingeräumt werden muss (Watter/Pellanda, a.a.O., N 17a).