717 OR N 15 mit Hinweisen auf BGE 130 III 213 und weitere). Auch in Konzernverhältnissen erstreckt sich dabei die Treuepflicht grundsätzlich einzig auf die Interessen derjenigen AG, deren Organ das Verwaltungsratsmitglied ist, es sei denn, der statutarische Zweckartikel sehe die Förderung des Konzerninteresses vor oder die Tochtergesellschaft sei vollständig beherrscht (BGE 130 III 219 E. 2.2.2). Als problematisch erweist sich die Stellung von gesetzlichen Interessenvertretern, wie jenem nach Art.