717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Handelt ein Verwaltungsrat nicht im Interesse der Aktiengesellschaft, sondern in demjenigen von Aktionären, so sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre strenge Massstäbe anzulegen (Watter/Pellanda, Basler Komm., 4. Aufl. 2012, Art. 717 OR N 15 mit Hinweisen auf BGE 130 III 213 und weitere).