Auch damit verletzte er seine aus Art. 321a Abs. 1 und 4 OR fliessenden Pflichten als Angestellter der Klägerin. 7.6. Der Beklagte 4 hat somit gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 321a OR verletzt. 8. Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch den Beklagten 58.1. Gemäss Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.