Zudem hat der Beklagte 4 bereits vor dem 13. April 2010 die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen verletzt und interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 preisgegeben, indem er dem Beklagten 5 am 25. September 2009 und in der Zeit danach vertrauliche Informationen über die Klägerin weitergegeben hat (E. 6.6.3.). 7.5. Trotz der sofortigen Freistellung des Beklagten 4 am 14. April 2010, 10:00 Uhr, kommunizierte er vom 14. - 17. April 2010 weiterhin mit seinen Mitgliedern der Geschäftsleitung und organisierte den Übertritt der Mitarbeitenden, die bei der Klägerin gekündigt hatten, zu ihrer neuen Arbeitgeberin. Auch damit verletzte er seine aus Art.