Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 6.6.). 7.4. Zudem hat der Beklagte 4 bereits vor dem 13. April 2010 die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen verletzt und interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 preisgegeben, indem er dem Beklagten 5 am 25. September 2009 und in der Zeit danach vertrauliche Informationen über die Klägerin weitergegeben hat (E. 6.6.3.).