Die neue Anstellung ist jene als CEO bei der Beklagten 3. Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis bei der Klägerin am 10. Mai 2010 einvernehmlich aufgehoben wurde, jedenfalls wird nichts Abweichendes geltend gemacht. 7.3. Mit seinem Vorgehen vom 13. April 2010 hat der Beklagte 4 während bestehendem Arbeitsverhältnis seine Treuepflichten als Arbeitnehmer und Geschäftsführer der Klägerin gravierend verletzt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 6.6.).