2012, Art. 321a OR S. 139 f.). 7.2. Der Beklagte 4 war als Geschäftsführer / CEO bei der Klägerin tätig. Als solcher war er Arbeitnehmer und gleichzeitig Organ der Klägerin (gemäss Handelsregister kollektivzeichnungsberechtigt). Die Klägerin forderte den Beklagten 4 in ihrem Schreiben vom 14. April 2010 auf, den während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienst zwecks Anrechnung mitzuteilen. Dementsprechend teilte der Beklagte 4 der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2010 mit, er habe beginnend mit 11. Mai 2010 eine neue Beschäftigung. Die neue Anstellung ist jene als CEO bei der Beklagten 3.