Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte 5 systematisch und generalstabsmässig vorging, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen und die Mitarbeitenden zur Q Genossenschaft / F-Gruppe bzw. in eine bereitstehende Gesellschaft zurückzuführen (vgl. dazu E. 6.5.2.4. lit. f.-h.). In diesem Sinne liegen besondere Umstände vor, die das Handeln des Beklagten 5 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen. 6.7.4. Somit ist festzustellen, dass der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt hat.