fassten und dies sogleich der Versammlung mitteilten. Das löste die in E. 6.5.2.4. lit. c. beschriebene Kettenreaktion aus. Sodann war der Beklagte 5 treibende Kraft bei der Erarbeitung eines "Plan B" und eines "Rückführungsszenario" seit Herbst 2009, wobei er die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen der Klägerin missachtete. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte 5 systematisch und generalstabsmässig vorging, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen und die Mitarbeitenden zur Q Genossenschaft / F-Gruppe bzw. in eine bereitstehende Gesellschaft zurückzuführen (vgl. dazu E. 6.5.2.4. lit.